Übersicht

Wir listen hier die Zulassungsformulare für alle auf, die bereits wissen, was sie benötigen, genauer welchen der beiden Anwaltsberufe Rechtsanwalt / Rechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin sie (gegebenenfalls auch gleichzeitig) ergreifen wollen.

Eine ausführlichere Beschreibung der beiden Anwaltsberufe finden Sie auf der Seite Anwaltsberuf. Bei Zweifeln lesen Sie dort ruhig noch nach. Sollten Sie danach noch keine Antwort auf Ihre Fragen gefunden haben, können Sie die Geschäftsstelle zu den Telefonzeiten kontaktieren.

Beitrag: SEPA-Mandat

Für alle Zulassunganträge gilt: Bitte erteilen Sie ein SEPA-Mandat für den Einzug des Kammerbeitrags. Wenn Sie bereits Mitglied sind, geht das im Mitgliederbereich mit dem vorausgefüllten SEPA-Mandat noch einfacher.

Neuzulassung

Sie sind noch nicht (oder nicht mehr) als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt zugelassen? Dann ist dies der Bereich, in dem Sie das passende Formular finden.

Formular: Neuzulassung als Rechtsanwält*in

Dieses Formular verwenden Sie, wenn Sie Rechtsanwältin / Rechtsanwalt werden möchten und noch nicht oder nicht mehr über eine anderweitige Zulassung verfügen.

Formular: Neuzulassung als Syndikusrechtsanwält*in

Dieses Formular verwenden Sie, wenn Sie Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen werden möchten und noch nicht oder nicht mehr über eine anderweitige Zulassung verfügen.

Formular: Doppelzulassung als Rechtsanwält*in und Syndikusrechtsanwält*in

Dieses Formular verwenden Sie, wenn Sie gleichzeitig Rechtsanwältin / Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt werden möchten und noch nicht oder nicht mehr über eine anderweitige Zulassung verfügen.

Bei einer Doppelzulassung benötigen Sie von Ihrem Syndikusarbeitgeber eine Freistellung für die Tätigkeit als niedergelassene*r Rechtsanwältin*in. Ein Muster einer solchen Erklärung stellen wir zur Verfügung.

Sie sind bereits als Europäische*r Rechtsanwält*in im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg aufgenommen und wollen nach mindestens dreijähriger effektiver Tätigkeit im deutschen Recht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen? Dann verwenden Sie das Formular Zulassung nach § 11 EurAG.

Auf Anfrage senden wir Ihnen den Antrag gerne zu.

Sie können den Antrag auch stellen, wenn Sie mindestens drei Jahre im Inland als Europäische*r Rechtsanwält*in tätig waren, Ihre effektive Tätigkeit im deutschen Recht aber nur eine kürzere Zeit andauert, müssen dann allerdings die besonderen Voraussetzungen des § 14 EuRAG und § 15 EuRAG nachweisen.

Auf Anfrage senden wir Ihnen den Antrag gerne zu.

weitere Tätigkeiten oder Berufe

Sie sind bereits in einem der beiden Anwaltsberufe tätig und benötigen eine weitere Zulassung? Dann ist dies der Bereich, in dem Sie das passende Formular finden.

Sollten Sie eine Nebentätigkeit in einem nichtanwaltlichen Beruf ausüben, benötigen Sie eine Freistellungserklärung Ihres nichtanwaltlichen Arbeitgebers. Ein Muster verlinken wir. Außerdem muss der Beruf mit dem Anwaltsberuf vererinbar sein. Worauf es hierbei ankommt, stellen wir in einem knappen Merkblatt zusammen.

Formular: Zulassung als Rechtsanwält*in neben einer Syndikuszulassung

Mit diesem Formulare beantragen Sie die Zulassung als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt neben einer bereits bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt. Sollten Sie Mitglied einer anderen Kammer bestehen, klären Sie bitte mit der Geschäftsführung, ob Sie zuerst die Aufnahme beantragen oder bei der abgebenden Kammer die Zulassung beantragen, Ihre Kanzlei dann verlegen und danach erst die Aufnahme beantragen.

Im Falle einer Doppelzulassung benötigen Sie von Ihrem Syndikusarbeitgeber eine Freistellung für die Tätigkeit als niedergelassene*r Rechtsanwältin*in. Ein Muster einer solchen Erklärung stellen wir zur Verfügung.

Falls Sie nach Zulassung als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg  eine Kanzlei einrichten wollen, Ihre Beschäftigung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt aber im Bezirk einer anderen Kammern beibehalten werden, haben Sie ein Wahlrecht zwischen den beiden Kammern. Wir freuen uns natürlich, wenn Ihre Wahl auf die RAK Freiburg fällt.

Syndikuszulassung für Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

Sie sind bereits Rechtsanwältin / Rechtsanwalt und wollen zusätzlich als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden? Dann ist das Formular

Formular: Zulassung als Syndikusrechtsanwält*in neben bestehender RA-Zulassung

das richtige.

Im Falle einer Doppelzulassung benötigen Sie von Ihrem Syndikusarbeitgeber eine Freistellung für die Tätigkeit als niedergelassene*r Rechtsanwältin*in. Ein Muster einer solchen Erklärung stellen wir zur Verfügung.

Weitere Syndikuszulassung für Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt

Sie sind bereits Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt und wollen zusätzlich eine weitere Stelle  als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt antreten? Dann ist das Formular

Formular: Erstreckung auf weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwält*in

das gesuchte Formular.

Hat sich Ihre Beschäftigung wesentlich geändert, verliert eine einmal erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt die Wirkung. In diesem Fall müssen Sie einen Antrag auf

Formular: Erstreckung der bestehenden Zulassung auf eine wesentlich geänderte Beschäftigung

stellen. Stattgegeben werden kann dem Antrag nur, wenn die Beschäftigung sich tatsächlich wesentlich geändert hat und die neue Beschäftigung noch immer die Anforderungen an die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt erfüllt. Stellt der Vorstand fest, dass keine wesentliche Änderung vorliegt, wird als Minus zu Ihrem Antrag die Feststellung ausgesprochen, dass die bestehende Zulassung den geänderten Beschäftigungsinhalt weiterhin erfasst.

Sind Sie der Auffassung, dass die Tätigkeit sich nicht wesentlich geändert hat, können Sie auch gleich den Antrag auf

Formular: Feststellung der Fortgeltung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwält*in

stellen. Gelangt der Vorstand zu dem Ergebnis, dass doch eine wesentliche Änderung vorliegt, wird Ihnen Gelegenheit gegeben, den Antrag entsprechend umzustellen.

Auswirkungen im Befreiungsrecht

Hat sich eine wesentliche Änderung der Beschäftigung ergeben, wirkt auch die für die ursprüngliche Beschäftigung erteilte Befreiung nicht länger. Prüfen Sie also sorgfältig, ehe Sie von einem Antrag absehen.

Wiederzulassung

Eine Wiederzulassung ist rechtlich gesehen eine Neuzulassung, bei der es lediglich sein kann, dass Unterlagen nicht erneut vorgelegt werden müssen und regelmäßig auf eine Vereidigung verzichtet werden kann. Je nach Grund des Endes der vormaligen Kammermitgliedschaft kann es sein, dass die Kammer Nachfragen hat. Bitte verwenden Sie die Formulare aus der Rubrik Neuzulassung.

Berufsausübungsgesellschaften

Große BRAO-Reform zum 01.08.2022

Zum 01.08.2022 tritt die große BRAO-Reform mit mannigfaltigen Änderungen im Anwaltsgesellschaftsrecht in Kraft. Einige kurze Informationen finden Sie hier, weit ausführlicher ist das Recht der Berufsausübungsgesellschaft auf einer eigenen Seite erklärt und haben wir in Nr. 250 der Kammermitteilungen berichtet, die Sie im Mitgliederbereich herunterladen können.

Das Formular für die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft stellen wir hier bereit.

Übergangsrecht

Rechtsanwaltsgesellschaften, die vor dem 01.08.2022 zugelassen sind, gelten nach § 209a BRAO seit dem 01.08.2022 als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. Sie dürfen ab diesem Tag allerdings den Begriff Rechtsanwaltsgesellschaft nur dann noch als Teil der Firma führen, wenn Rechtsanwält*innen sowohl im Geschäftsführungsorgan als auch in der Gesellschafterversammlung nach Stimmrecht die Mehrheit stellen

Verzicht

Eine Besonderheit unseres Berufs ist die Tatsache, dass man ihn nicht einfach aufgeben kann und darf, da das rechtsuchende Publikum sich auf die Verfügbarkeit der angebotenen Rechtsdienstleistung verlassen können muss. Das Ende des Berufs erfordert daher den Widerruf der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Einen solchen können Sie zeitlich gesteuert durch Ihren Verzicht herbeiführen, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Die Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung, der Verzicht ist also keine wirkliche Hürde. Es kann aber sein, dass für Ihre Kanzlei eine Abwicklung auf Ihre Kosten eingerichtet werden muss, falls noch Mandate vorhanden sind, die nicht abgeschlossen werden konnten. Es empfiehlt sich daher, mit einigem Vorlauf die Mandanten an Kolleg*innen weiterzuempfehlen.

Verzicht Rechtsanwält*in

Sie verzichten auf die Rechte aus Ihrer Zulassung als Rechtsanwält*in?

Verzicht Syndikusrechtsanwält*in

Sie verzichten auf die Rechte aus Ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwält*in?

Zweigstelle / weitere Kanzlei

Sie eröffnen eine Zweigstelle Ihrer bestehenden Kanzlei oder gründen eine unabhängige weitere Kanzlei? Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

Zweigstelle anmelden

Eine Zweigstelle ist im Gegensatz zu einer weiteren Kanzlei dadurch gekennzeichnet, dass sie unselbständig ist, die Post also für beide Einheiten auch gemeinsam bearbeitet werden könnte.

Weitere Kanzlei anmelden

Eine weitere Kanzlei ist eine vollkommen eigenständige Einheit und vom Kanzleisitz des Mitglieds getrennt zu betrachten, die weitere Kanzlei erhält daher auch ein eigenes beA-Postfach.

Anwaltsausweis

Der Anwaltsausweis ermöglicht es Ihnen, sich als Mitglied des Berufsstandes auszuweisen und damit Warteschlangen an Sicherheitskontrollen zu umgehen und eine Kontrolle Ihrer Aktentasche zu vermeiden. Unserer Auffassung nach unverzichtbar zum Schutz des Mandatsgeheimnisses und außerdem sehr praktisch. Der Ausweis ist gültig bis zum Ende des vierten auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahrs.

Antragsformular

Abrechnungsformular für Dozenten

Dozenten können ihre Tätigkeit für die Rechtsanwaltskammer Freiburg mit dem hier verlinkten Formular abrechnen.